Ebene 2 – Einzellage
Kriterien zur Verwendung eines Einzellagen-Namens
Seit dem 09.09.2025 gilt die geänderte Produktspezifikation der g.U. Franken:
> Qualitätswein trocken
> Prädikatswein Kabinett bei Einhaltung der spezifischen Anforderungen
> Prädikatswein Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein lieblich oder süß gemäß den Anforderungen an diese Prädikatsweine
> Weißwein oder Rotwein, bei dem nach geltendem Recht ausschließlich eine der folgenden Rebsorten oder ihrer Synonyme verpflichtend angegeben wird: Grüner Silvaner, Blauer Silvaner, Weißer Riesling, Weißer Burgunder, Ruländer (Synonym u.a. Grauer Burgunder), Scheurebe, Roter Traminer (Synonym u.a. Gewürztraminer), Rieslaner, Chardonnay, Domina, Blauer Limberger (Synonym u.a. Blaufränkisch), Blauer Spätburgunder, Blauer Frühburgunder
> Hektarhöchstertrag: 70 hl/ha
> ab Jahrgang 2026 (WeinV §39): dem Namen einer Einzellage oder eines Gewanns ist stets der Gemeinde- oder Ortsteilname unmittelbar voranzustellen oder anzufügen
> ab Jahrgang 2026 (WeinV §39): keine Abgabe an Endverbraucher vor dem 01. März des auf die Ernte folgenden Jahres
> ab Jahrgang 2026 (WeinV §39): natürlicher Alkoholgehalt: mindestens 11,0 % vol bzw. dem jeweiligen Prädikat entsprechend
> Es wird empfohlen, auf die Abfüllung in der 1l-Flasche zu verzichten, um die Wertigkeit der Einzellage zu betonen.
Beispiele
aktuell: 2025 Nordheimer Vögelein Domina Qualitätswein trocken
neu: 2025 Nordheimer Vögelein Domina Qualitätswein trocken
aktuell: Sommeracher Katzenkopf Bacchus Kabinett halbtrocken
neu: 2025 Sommerach Bacchus Qualitätswein halbtrocken
Achtung: Aktuell (Stand Juni 2025) müssen zur Verwendung eines Gewann-Namens folgende Kriterien eingehalten werden (BayWeinRAV §19 Abs.11):
> Qualitätswein trocken oder Prädikatswein (Spätlese usw.| kein Kabinett) lieblich oder süß
> Verwendung folgender Rebsorten: Silvaner, Riesling, Weißer Burgunder,
Gewürztraminer, Spätburgunder
> natürlicher Alkoholgehalt: mind. 12,0 % vol
> Hektarhöchstertrag: 66 hl/ha (rebsorten- und gewannbezogen dokumentiert)
> keine Abfüllung in der 1l-Flasche
Eine zeitnahe Änderung der BayWeinRAV wird angestrebt, so dass für die Verwendung von Einzellagen- und Gewann-Namen die gleichen Voraussetzungen erfüllt werden müssen.
Die Verwendung des Begriffs „Erstes Gewächs“
Aktuell wird auf nationaler Ebene eine intensive Diskussion darüber geführt, wer, in welcher Form und nach welchen Kriterien für eine Lagenklassifizierung, die Kontrolle der Weine usw. verantwortlich ist. Das heißt auch, dass der Begriff „Erstes Gewächs“ aktuell nicht verwendet werden darf.
Mit dem Begriff „Erstes Gewächs“ werden Weine aus Einzellagen und Gewannen bezeichnet, die auf abgegrenzten Rebfläche wachsen und strenge Erzeugungsvorschriften einhalten. Es gilt der Grundsatz: Nur wenn innerhalb der Abgrenzung die Erzeugungsvorschriften eingehalten werden, kann ein Wein als „Erstes Gewächs“ vermarktet werden. Das bedeutet, dass für die Verwendung des Begriffs „Erstes Gewächs“ die entsprechenden Rebflächen parzellenscharf abgegrenzt und diese Abgrenzung in Form einer Karte Teil der Produktspezifikation der g.U. FRANKEN sind.
Erzeugungskriterien / Spezifikation „Erstes Gewächs“
Die Spezifikation ist in der Weinverordnung §32b Abs. 1 festgelegt:
> weißer oder roter Qualitätswein trocken – kein Rosé, Rotling, Blanc de Noir(s)
> Geschmack: trocken
> Herstellung ausschließlich aus folgenden Rebsorten (ausgenommen die zur Süßung verwendeten Erzeugnisse): Grüner Silvaner, Blauer Silvaner, Weißer Riesling, Weißer Burgunder, Ruländer (Synonym u.a. Grauer Burgunder), Scheurebe, Roter Traminer (Synonym u.a. Gewürztraminer), Chardonnay, Blauer Spätburgunder, Blauer Frühburgunder
[Hinweis: Die Rebsorten wurden vom Ausschuss „Profilierung und Herkunft“ festgelegt. Die Liste der Rebsorten kann mit einer entsprechenden Begründung geändert werden.]
> Hektarhöchstertrag: 60 hl/ha oder 70 hl/ha, soweit die verwendeten Weintrauben von Steillagenflächen mit mind. 30% Hangneigung stammen
> Selektive Lese unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Reifezustands
> natürlicher Alkoholgehalt: mind. 11,0 % vol
> Angabe einer einzigen Rebsorte – keine Cuvées
> Angabe einer Einzellage oder eines Gewanns
> Angabe des Jahrgangs
> keine Geschmacksangabe – immer trocken
> keine Prädikatsangabe – immer Qualitätswein
> keine Abgabe an Endverbraucher vor dem 1. März des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres
Darüber hinaus hat der Ausschuss „Profilierung und Herkunft“ festgelegt:
> keine Abfüllung in der 1l-Flasche
> zusätzliche sensorische Prüfung der Weine

