Steuerentlastung für Unternehmen nach § 9b StromStG
Der Zoll informiert:
Auf Antrag wird die Stromsteuer in Höhe von 5,13 Euro je Megawattstunde (MWh) für nachweislich zum Regelsteuersatz versteuerten Strom nach Maßgabe des § 9b Stromsteuergesetz (StromStG) entlastet. Für vom 1. Januar 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2025 entnommenen Strom beträgt der Entlastungssatz 20 Euro für eine Megawattstunde. Die Strommengen, die für die Elektromobilität verwendet werden, sind von der Entlastung ausgeschlossen. Der Antrag ist beim zuständigem Hauptzollamt online zu stellen.
Voraussetzung ist die Entnahme des Stroms zu betrieblichen Zwecken durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft. Der Strom darf nicht schon aus anderen Gründen nach § 9 Abs. 1 StromStG von der Steuer befreit sein. Für die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie wird eine Steuerentlastung nur dann gewährt, wenn die genannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt werden.
Ausgenommen hiervon sind allerdings Unternehmen, die Druckluft erzeugen und diese in Druckflaschen oder anderen Behältern abgeben. Diese Unternehmen müssen die Druckluft nicht zwingend an Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft abgeben, um die Voraussetzung für die Steuerentlastung zu erfüllen.
Die Entlastung wird gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.
Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat.
Die Steuerentlastung nach § 9b StromStG gilt als staatliche Beihilfe. Daher sind die beihilferechtlichen Vorgaben zu beachten.
Nutzenergie
Licht, Wärme, Kälte, mechanische Energie und Druckluft, ausgenommen Druckluft, die in Druckflaschen oder anderen Behältern abgeben wird, gelten stromsteuerrechtlich als Nutzenergie, § 17b Abs. 7 Stromsteuerverordnung (StromStV).
Antrag
Der Antrag (Formular 1453) ist nach § 17b Abs. 1 StromStV ab dem 1. Januar 2025 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das für den innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommenen Strom zu übermitteln (elektronische Datenübermittlung)
Für den Zugang zur Dienstleistung „Entlastung Energie/Strom für Unternehmen“ benötigt der Antragsteller ein ELSTER-Organisationszertifikat.
Zoll-Portal: Dienstleistung „Entlastung Energie/Strom für Unternehmen“ [Anmeldung notwendig]
Der Antragsteller muss in der Anmeldung neben den Angaben zum Unternehmen und zum Verwendungszweck auch seine Bankverbindung sowie die entnommenen Strommengen eintragen und die Entlastung selbst berechnen (Entlastungsanmeldung).
Die Anmeldung ist nach § 17b Abs. 1 StromStV spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung, beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen. Im Regelfall ist der Antrag bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, zu stellen.

