Was bringt mir der Eintrag in die Weinbergsrolle?

Seit 1971 ist die Weinbergsrolle das „Register der Lagennamen“, die in der Etikettierung von Wein angegeben werden dürfen. Die Weinbaukartei hingegen ist das Verzeichnis der Rebflächen, die zulässigerweise mit Reben bestockt bzw. vorübergehend nicht bestockt sind. Seit 2009 ist die Abgrenzung der Rebflächen ein sehr wichtiger Teil der geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) Franken, da nur auf Rebflächen, die innerhalb der Abgrenzung liegen, Qualitätswein oder Prädikatswein „g.U. Franken“ erzeugt und vermarket werden dürfen.

Frankenwein darf nur auf Flächen erzeugt werden, die innerhalb der Abgrenzung der g.U. Franken liegen: https://franken-silvanerheimat.de/g-u-franken/

Wenn also eine Rebfläche innerhalb der Abgrenzung liegt, dann darf dort Frankenwein erzeugt werden. Außerdem dürfen folgende engeren Herkunftsangaben erfolgen:
> Bereich, z.B. Churfranken, MainSüden, Volkacher Mainschleife usw.
> Gemeinde oder Ortsteil

Um den Namen einer Großlage (z.B. Volkacher Kirchberg, Randersackerer Ewig Leben usw.), einer Einzellage (z.B. Volkacher Ratsherr, Escherndorfer Lump usw.) oder eines Gewanns (z.B. Retzstadt Himmelspfad, Thüngersheim Rothlauf) verwenden zu können, muss das Flurstück unter dem entsprechenden Namen in die Weinbergsrolle eingetragen sein.

Im Herkunftsmodell Franken soll ab Jahrgang 2030 bei trockenen Weinen die Angabe einer Einzellage oder eines Gewanns ausschließlich in Verbindung mit der Begrifflichkeit „Erstes Gewächs“ möglich sein. Dafür ist eine Abgrenzung der Rebflächen nach verschiedenen klimatologischen, ökonomischen und qualitativen Kriterien notwendig.

Die Angabe einer Einzellage oder eines Gewanns wird bei trockenen Weinen ab 2030 nur noch in Verbindung mit dem Begriff „Erstes Gewächs“ möglich sein.

Bevor Sie einen kostenpflichten Antrag auf Eintragung von Flurstücken in die Weinbergsrolle stellen, beantworten Sie für sich folgende Frage:

Ist das tatsächlich eine „Erste Gewächs“-Fläche?

Die Angabe der Prädikate Spätlese, Auslese usw. ist künftig ausschließlich in Verbindung mit der Angabe einer Einzellage oder eines Gewanns bei lieblich / süßen Weinen möglich. Beantworten Sie sich auch hier die Frage:

Ist die Fläche tatsächlich dafür geeignet?

Beachten Sie bitte, dass es auch weitere Vorgaben in Hinblick auf die Verwendung von Einzellagen- und Gewannnamen gibt, z.B. eingeschränkte Rebsorten, natürlicher Mindestalkoholgehalt usw.

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