Änderung der g.U. Franken seit 9. September 2025 in Kraft

Die Profilierung der g.U. Franken hat eine große Hürde genommen!

Am 9. September 2025 hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) die Genehmigung des Änderungsantrags der Produktspezifikation der g.U. Franken veröffentlicht. Mit dieser Veröffentlichung ist die Änderung in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar anwendbar.

Das bedeutet, dass bereits für den Jahrgang 2025 zusätzliche Vorgaben bei der Verwendung von Prädikaten sowie der Angabe einer Einzellage oder eines Gewanns zu beachten sind. Diese finden Sie nachstehend erläutert. Wir bitten um Einhaltung der neuen geltenden Regeln.

Wir möchten auch auf Folgendes hinweisen:

> Die zusätzlichen Vorgaben der geänderten §39 Weinverordnung müssen ab dem Jahrgang 2026 eingehalten werden.

> Die Verwendung des Begriffs “Erstes Gewächs” ist noch nicht möglich.

Ausführliche Informationen zum „Herkunftsmodell Franken“ haben wir für Sie unter https://franken-silvanerheimat.de/herkunftsmodell-franken/ zusammengestellt.

Angabe der Prädikate Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein

> vorgegebene natürliche Alkoholgehalte müssen erreicht werden (keine Anreicherung!):
>> Spätlese 12,0 % vol
>> Auslese 13,8 % vol
>> Beerenauslese 16,8 % vol
>> Trockenbeerenauslese 19,6 % vol
>> Eiswein 16,8 % vol

> Wein muss “lieblich” oder “süß” sein.

> Angabe erfolgt ausschließlich in Verbindung mit einer Einzellage oder einem Gewann.

> Eine der folgenden Rebsorten wird verpflichtend angegeben:
Grüner Silvaner, Blauer Silvaner, Weißer Riesling, Weißer Burgunder, Ruländer (Synonym u.a. Grauer Burgunder), Scheurebe, Roter Traminer (Synonym u.a. Gewürztraminer), Rieslaner, Chardonnay, Domina, Blauer Limberger (Synonym u.a. Blaufränkisch), Blauer Spätburgunder, Blauer Frühburgunder

> Der Hektarhöchstertrag von max. 70 hl/ha wird eingehalten; rebsorten- und parzellenbezogene Erfassung im Herbstbuch.

Das bedeutet, dass die aufgeführten Prädikate nicht mehr angegeben werden dürfen bei:
> trockenen oder halbtrockenen Weinen
> Rosé, Rotling oder Blanc de Noir(s)
> der Angabe einer Großlage, eines Bereichs oder eines Orts
> anderen Rebsorten (Ausnahme: „bezeichnungsrechtlich unschädlicher Verschnitt“)
> Überschreitung des Hektarhöchstertrags

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Entscheidungsbaum – Angabe der Prädikate Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein

Angabe des Prädikats Kabinett

> Rebsorten Weißer Riesling, Rieslaner, Scheurebe und Roter Traminer (Synonym u.a. Gewürztraminer)

> natürlicher Alkoholgehalt mind. 11,0 % vol (keine Anreicherung!)

> vorhandener Alkoholgehalt max. 11,5 % vol

> Zuckergehalt mind. 12 g/l

> In Verbindung mit einer Einzellage oder einem Gewann gilt ein Hektarhöchstertrag von max. 70 hl/ha; rebsorten- und parzellenbezogene Erfassung im Herbstbuch

Das bedeutet, dass das Prädikat Kabinett nicht mehr angegeben werden darf bei:
> anderen Rebsorten (Ausnahme: Süßung)
> Weinen mit einem höheren vorhandenen Alkoholgehalt
> Weinen mit einem niedrigeren Zuckergehalt, v.a. keine trockenen!

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Entscheidungsbaum – Angabe des Prädikats Kabinett

Angabe einer Einzellage oder eines Gewanns

> Eine der folgenden Rebsorten wird verpflichtend angegeben:
Grüner Silvaner, Blauer Silvaner, Weißer Riesling, Weißer Burgunder, Ruländer (Synonym u.a. Grauer Burgunder), Scheurebe, Roter Traminer (Synonym u.a. Gewürztraminer), Rieslaner, Chardonnay, Domina, Blauer Limberger (Synonym u.a. Blaufränkisch), Blauer Spätburgunder, Blauer Frühburgunder

> trockener Qualitätswein oder Prädikatswein (siehe oben)

> Der Hektarhöchstertrag von max. 70 hl/ha wird eingehalten; rebsorten- und parzellenbezogene Erfassung im Herbstbuch.

Das bedeutet, dass eine Einzellage oder ein Gewann nicht mehr angegeben werden darf bei:
> anderen Rebsorten als den aufgeführten (Ausnahme: „bezeichnungsrechtlich unschädlicher Verschnitt“)
> Rosé, Rotling oder Blanc de Noir(s)
> halbtrockenen, lieblichen oder süßen Qualitätsweinen

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Entscheidungsbaum – Angabe einer Enzellage oder eines Gewanns