Ebene 2 – Einzellage wird „Erstes Gewächs“

Um den Übergang in das System zu erleichtern, ist es bis 2030 zulässig, die Namen von Einzellagen und Gewannen ohne den Begriff „Erstes Gewächs“ zu verwenden. Ab 2030 werden diese Namen nur noch nach erfolgter Abgrenzung in Verbindung mit dem Begriff „Erstes Gewächs“ bei trockenen Qualitätsweinen oder bei deutlich restsüßen Prädikatsweinen verwendet werden können.

grafik einzellage 2030

Kriterien zur Verwendung eines Einzellagen-Namens (bis inkl. Jahrgang 2030)

Die Weinverordnung (§39 Abs. 1 Ziff. 3) legt für alle Erzeuger in Deutschland ab dem Jahrgang 2026 folgende Kriterien verbindlich fest:

> dem Namen einer Einzellage oder eines Gewanns ist stets der Gemeinde- oder Ortsteilname unmittelbar voranzustellen oder anzufügen

> keine Abgabe an Endverbraucher vor dem 01. März des auf die Ernte folgenden Jahres

> Herstellung ausschließlich aus festgelegten Rebsorten (ausgenommen die zur Süßung verwendeten Erzeugnisse).
Für die g.U. FRANKEN werden festgelegt:
Grüner Silvaner, Blauer Silvaner, Weißer Riesling, Weißer Burgunder, Ruländer (Synonym u.a. Grauer Burgunder), Scheurebe, Roter Traminer (Synonym u.a. Gewürztraminer), Rieslaner, Chardonnay, Domina, Blauer Limberger (Synonym u.a. Blaufränkisch), Blauer Spätburgunder, Blauer Frühburgunder
[Hinweis: Die Rebsorten wurden vom Ausschuss „Profilierung und Herkunft“ festgelegt. Die Liste der Rebsorten kann mit einer entsprechenden Begründung geändert werden.]

> natürlicher Alkoholgehalt: „Kabinett“ – mindestens 11,0 % vol

Darüber hinaus hat der Ausschuss „Profilierung und Herkunft“ folgende Kriterien festgelegt:

> Qualitätswein trocken oder Prädikatswein (Spätlese usw.) lieblich oder süß oder Prädikatswein Kabinett

> Hektarhöchstertrag: 70 hl/ha

> keine Abfüllung in der 1l-Flasche

Beispiele

aktuell: 2025 Nordheimer Vögelein Domina Qualitätswein trocken
neu: 2025 Nordheimer Vögelein Domina Qualitätswein trocken
aktuell: Sommeracher Katzenkopf Bacchus Kabinett halbtrocken
neu: 2025 Sommerach Bacchus Qualitätswein halbtrocken

Achtung: Aktuell (Stand Juni 2025) müssen zur Verwendung eines Gewann-Namens folgende Kriterien eingehalten werden (BayWeinRAV §19 Abs.11):
> Qualitätswein trocken oder Prädikatswein (Spätlese usw.| kein Kabinett) lieblich oder süß
> Verwendung folgender Rebsorten: Silvaner, Riesling, Weißer Burgunder,
Gewürztraminer, Spätburgunder
> natürlicher Alkoholgehalt: mind. 12,0 % vol
> Hektarhöchstertrag: 66 hl/ha (rebsorten- und gewannbezogen dokumentiert)
> keine Abfüllung in der 1l-Flasche
Eine zeitnahe Änderung der BayWeinRAV wird angestrebt, so dass für die Verwendung von Einzellagen- und Gewann-Namen die gleichen Voraussetzungen erfüllt werden müssen.

Die Verwendung des Begriffs „Erstes Gewächs“

Mit dem Begriff „Erstes Gewächs“ werden Weine aus Einzellagen und Gewannen bezeichnet, die auf abgegrenzten Rebfläche wachsen und strenge Erzeugungsvor-schriften einhalten. Es gilt der Grundsatz: Nur wenn innerhalb der Abgrenzung die Erzeugungsvorschriften eingehalten werden, kann ein Wein als „Erstes Gewächs“ vermarktet werden. Das bedeutet, dass für die Verwendung des Begriffs „Erstes Gewächs“ die entsprechenden Rebflächen parzellenscharf abgegrenzt und diese Abgrenzung in Form einer Karte Teil der Produktspezifikation der g.U. FRANKEN sind.

Ab dem Jahrgang 2030 ist die Angabe einer Einzellage oder eines Gewanns ausschließlich möglich in Verbindung:
> mit den Begriffen „Erstes Gewächs“ oder „Großes Gewächs“ (bei trockenen Weinen) oder
> mit der Prädikatsbezeichnung Kabinett oder
> mit einer der Prädikatsbezeichnungen Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein (bei mind. lieblich Weinen) und
> wenn die Trauben von präzise abgegrenzten Rebflächen stammen und
> die Vorgaben der Produktspezifikation eingehalten werden.

Erzeugungskriterien / Spezifikation „Erstes Gewächs“

Die Spezifikation ist in der Weinverordnung §32b Abs. 1 festgelegt:

> weißer oder roter Qualitätswein trocken – kein Rosé, Rotling, Blanc de Noir(s)

> Geschmack: trocken

> Herstellung ausschließlich aus folgenden Rebsorten (ausgenommen die zur Süßung verwendeten Erzeugnisse): Grüner Silvaner, Blauer Silvaner, Weißer Riesling, Weißer Burgunder, Ruländer (Synonym u.a. Grauer Burgunder), Scheurebe, Roter Traminer (Synonym u.a. Gewürztraminer), Chardonnay, Blauer Spätburgunder, Blauer Frühburgunder
[Hinweis: Die Rebsorten wurden vom Ausschuss „Profilierung und Herkunft“ festgelegt. Die Liste der Rebsorten kann mit einer entsprechenden Begründung geändert werden.]

> Hektarhöchstertrag: 60 hl/ha oder 70 hl/ha, soweit die verwendeten Weintrauben von Steillagenflächen mit mind. 30% Hangneigung stammen

> Selektive Lese unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Reifezustands

> natürlicher Alkoholgehalt: mind. 11,0 % vol

> Angabe einer einzigen Rebsorte – keine Cuvées

> Angabe einer Einzellage oder eines Gewanns

> Angabe des Jahrgangs

> keine Geschmacksangabe – immer trocken

> keine Prädikatsangabe – immer Qualitätswein

> keine Abgabe an Endverbraucher vor dem 1. März des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres

Darüber hinaus hat der Ausschuss „Profilierung und Herkunft“ festgelegt:

> keine Abfüllung in der 1l-Flasche

> zusätzliche sensorische Prüfung der Weine