Möglichkeiten des Bezeichnungsrechts
Was ist im Bezeichnungsrecht ab dem Jahrgang 2025 möglich?
Was muss ab dem Jahrgang 2026 noch beachtet werden?
Die Ausführungen beziehen sich auf die vier Ebenen des Herkunftsmodells Franken. Ausführliche Informationen zum „Herkunftsmodell Franken“ haben wir für Sie unter https://franken-silvanerheimat.de/herkunftsmodell-franken/ zusammengestellt.

Die Matrix zeigt, welche Kombinationen aus Herkunftsangaben und Qualitätsstufen nach dem neuen Bezeichnungsrecht möglich sind. Detaillierte Beschreibungen und die Anforderungen finden Sie unter den angegebenen Nummern.

1. Franken (Ebene 4)
Erfolgt ausschließlich die verpflichtende Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung (des Anbaugebiets) Franken sind folgende Kriterien einzuhalten:
• Qualitätswein – keine Prädikatsweine (Spätlese usw.)
• Prädikatswein Kabinett möglich (siehe Nummer 6)
• keine Einschränkungen bei Rebsorten, Weinarten, Flaschen usw.
• keine Einschränkungen bei Geschmacksangaben
Beispiele
möglich
• 2025 Franken Müller-Thurgau Qualitätswein trocken
• 2025 Franken Scheurebe Kabinett (siehe Nummer 6)
nicht-möglich
• 2025 Franken Silvaner Kabinett trocken kein Kabinett trocken
• 2025 Franken Bacchus Spätlese kein Prädikatswein
2. Region: Bereich oder Großlage (Ebene 4)
Erfolgt zusätzlich zur verpflichtenden Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung Franken die Angabe eines Bereichs oder einer Großlage sind folgende Kriterien einzuhalten:
• Qualitätswein – keine Prädikatsweine (Spätlese usw.)
• Prädikatswein Kabinett möglich (siehe Nummer 6)
• keine Einschränkungen bei Rebsorten, Weinarten, Flaschen usw.
• keine Einschränkungen bei Geschmacksangaben
Ab dem Jahrgang 2026 ist dem Namen des Bereichs oder der Großlage verpflichtend deutlich lesbar und unverwischbar in gleicher Farbe, Schriftart und Schriftgröße stets die Bezeichnung „Region“ unmittelbar voranzustellen.
Beispiele
möglich
• 2025 Franken Randersacker Ewig Leben Silvaner Qualitätswein trocken
• 2026 Franken Region Ewig Leben Silvaner Qualitätswein trocken
• 2025 Franken Thüngersheimer Ravensburg Riesling Kabinett (siehe Nummer 6)
• 2026 Franken Region Ravensburg Riesling Kabinett (siehe Nummer 6)
• 2025 Franken Churfranken Spätburgunder Qualitätswein trocken
• 2026 Franken Region Churfranken Spätburgunder Qualitätswein trocken
• 2025 Franken Volkacher Mainschleife Bacchus Qualitätswein halbtrocken
• 2026 Franken Region Volkacher Mainschleife Bacchus Qualitätswein halbtrocken
Der Name des Bereichs lautet „Volkacher Mainschleife“ und muss in dieser Form angegeben werden. Dies bedeutet auch, dass die Angabe „Region Mainschleife“ nicht möglich ist.
nicht-möglich
• 2025 Franken Randersacker Ewig Leben Silvaner Kabinett trocken kein Kabinett trocken
• 2025 Franken Mainsüden Bacchus Spätlese kein Prädikatswein
• 2026 Franken Randersacker Ewig Leben Silvaner Qualitätswein trocken Angabe „Region“ fehlt, Ortsangabe nicht zulässig
• 2026 Franken Churfranken Spätburgunder Qualitätswein trocken Angabe „Region“ fehlt
3. Gemeinde oder Ortsteil (Ebene 3)
Erfolgt zusätzlich zur verpflichtenden Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung Franken die Angabe einer Gemeinde oder eines Ortsteils sind folgende Kriterien einzuhalten:
• Qualitätswein – keine Prädikatsweine (Spätlese usw.)
• Prädikatswein Kabinett möglich (siehe Nummer 6)
• keine Einschränkungen bei Rebsorten, Weinarten, Flaschen usw.
• keine Einschränkungen bei Geschmacksangaben
Ab dem Jahrgang 2026 sind folgende Kriterien zusätzlich einzuhalten:
• Der Traubenmost oder die Maische müssen im gärfähig befüllten Behältnis mindestens den für das Prädikat Kabinett vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen haben, d.h. für die g.U. Franken mindestens 11,0 % vol.
• Das Erzeugnis darf nicht vor dem 15. Dezember des Erntejahrgangs der verwendeten Trauben an Endverbraucher abgegeben werden
Beispiele
möglich
• 2025 Franken Sommerach Silvaner Qualitätswein trocken
• 2025 Franken Segnitz Rieslaner Kabinett (siehe Nummer 6)
• 2026 Franken Randersacker Portugieser Qualitätswein trocken wenn natürlicher Alkoholgehalt mind. 11,0 % vol. – Vermarktung ab 15.12. des Erntejahres
nicht-möglich
• 2025 Franken Sommerach Silvaner Kabinett trocken kein Kabinett trocken
• 2025 Franken Nordheim Bacchus Spätlese kein Prädikatswein
• 2026 Franken Randersacker Rebsorte Qualitätswein trocken wenn natürlicher Alkoholgehalt unter 11,0 % vol.
4. Einzellage (Ebene 2)
Erfolgt zusätzlich zur verpflichtenden Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung Franken die Angabe einer Einzellage sind folgende Kriterien einzuhalten:
• Weißwein oder Rotwein
• Eine der folgenden Rebsorten wird verpflichtend angegeben:
Grüner Silvaner, Blauer Silvaner, Weißer Riesling, Weißer Burgunder, Ruländer (Synonym u.a. Grauer Burgunder), Scheurebe, Roter Traminer (Synonym u.a. Gewürztraminer), Rieslaner, Chardonnay, Domina, Blauer Limberger (Synonym u.a. Blaufränkisch), Blauer Spätburgunder, Blauer Frühburgunder
• Hektarhöchstertrag: max. 70 hl/ha; rebsorten- und parzellenbezogene Erfassung im Herbstbuch.
Ab dem Jahrgang 2026 sind folgende Kriterien zusätzlich einzuhalten:
• Dem Namen der Einzellage ist deutlich lesbar und unverwischbar in gleicher Farbe und in einer Schriftgröße, bei der die Buchstaben unabhängig von der verwendeten Schriftart mindestens 1,2 Millimeter groß sind, stets der Gemeinde- oder Ortsteilname unmittelbar voranzustellen oder anzufügen
• Der Traubenmost oder die Maische müssen im gärfähig befüllten Behältnis mindestens den für das Prädikat Kabinett vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen haben, d.h. für die g.U. Franken mindestens 11,0 % vol.
• Das Erzeugnis darf nicht vor dem 1. März des auf den Erntejahrgang der verwendeten Trauben folgenden Kalenderjahres an Endverbraucher abgegeben werden
Wichtiger Hinweis zur „Leitgemeinde“
In der Weinbergsrolle sind für 23 Einzellagen in Franken, deren Flächen sich in mehr als einer Gemeinde befinden, sog. „Leitgemeinden“ festgelegt. Dies ist nach EU-Recht nicht zulässig: mindestens 85% der Trauben, aus denen der Wein gewonnen wird, müssen von Rebflächen aus der angegebenen Gemeinde / des Ortsteils stammen.
Beispiel: Einzellage Steinbach mit Flächen in Sommerhausen und Eibelstadt. Leitgemeinde ist Sommerhausen. Ab dem Jahrgang 2026 müssen mindestens 85% der Trauben von Rebflächen in Sommerhausen stammen, um die Bezeichnung „Sommerhausen Ölspiel“ zu verwenden.
4.1 Einzellage Qualitätswein (Ebene 2)
• ausschließlich trocken
Beispiele
möglich
• 2025 Franken Sommerach Katzenkopf Silvaner Qualitätswein trocken
• 2026 Franken Thüngersheim Johannisberg Domina Qualitätswein trocken
wenn natürlicher Alkoholgehalt mind. 11,0 % vol. – Vermarktung ab 01.03. des Folgejahres
nicht-möglich
• 2025 Franken Sommerach Katzenkopf Silvaner Qualitätswein halbtrocken Geschmack „halbtrocken“ nicht zulässig
• 2026 Franken Thüngersheim Johannisberg Einzellagen-Rebsorte Qualitätswein trocken
wenn natürlicher Alkoholgehalt unter 11,0 % vol.
4.2 Einzellage: Prädikatswein Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein (Ebene 2)
• lieblich oder süß
• natürliche Mindestalkoholgehalte (keine Anreicherung!):
o Spätlese 12,0 % vol
o Auslese 13,8 % vol
o Beerenauslese 16,8 % vol
o Trockenbeerenauslese 19,6 % vol
o Eiswein 16,8 % vol
Beispiele
möglich
• 2025 Franken Iphofen Kronsberg Scheurebe Spätlese lieblich
• 2026 Franken Segnitz Pfaffensteig Rieslaner Beerenauslese
Vermarktung ab 01.03. des Folgejahres
nicht-möglich
• 2025 Franken Iphofen Kronsberg Scheurebe Spätlese trocken Geschmack „trocken“ nicht zulässig
• 2025 Franken Abtswind Altenberg Müller-Thurgau Eiswein Rebsorte nicht zulässig
5. Gewann (Ebene 2)
Erfolgt zusätzlich zur verpflichtenden Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung Franken die Angabe eines Gewann sind bis zur Änderung der BayWeinRAV folgende Kriterien einzuhalten:
• Qualitätswein trocken oder Prädikatswein (ohne Kabinett) lieblich oder süß
• nur aus festgelegten Rebsorten: Silvaner, Riesling, Weißer Burgunder, Gewürztraminer, Spätburgunder
• natürlicher Alkoholgehalt: mind. 12,0 % vol
• Hektarhöchstertrag: 66 hl/ha; rebsorten- und parzellenbezogene Erfassung im Herbstbuch.
• keine Abfüllung in der 1l-Flasche
Nach Änderung der BayWeinRAV gelten die unter 4. aufgeführten Kriterien zur Angabe von Einzellagen.
6. Prädikatswein Kabinett (Ebene 4 bis 2)
Soll ein Wein als Prädikastwein Kabinett gekennzeichnet und vermarktet werden, sind folgende Kriterien einzuhalten:
• nur aus festgelegten Rebsorten: Weißer Riesling, Rieslaner, Scheurebe, Roter Traminer (Synonym u.a. Gewürztraminer)
• natürlicher Mindestalkoholgehalt: 11,0 % vol (keine Anreicherung!)
• vorhandener Alkoholgehalt: max. 11,5 % vol
• Zuckergehalt: mind. 12 g/l
Erfolgt zusätzlich zur verpflichtenden Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung Franken die Angabe einer engeren geografischen Einheit (Region, Gemeinde/Ortsteil, Einzellage) sind die jeweiligen zusätzlichen Kriterien einzuhalten (siehe oben Nummer 2 bis 4).
Beispiele
möglich
• 2025 Franken Scheurebe Kabinett
• 2025 Franken Thüngersheimer Ravensburg Riesling Kabinett
• 2026 Franken Region Ravensburg Riesling Kabinett Kennzeichnung mit „Region“ beachten
• 2025 Franken Segnitz Rieslaner Kabinett
• 2026 Franken Segnitz Rieslaner Kabinett Vermarktung ab 15.12. des Erntejahres
• 2025 Franken Sommerach Katzenkopf Traminer Kabinett
• 2026 Franken Sommerach Katzenkopf Traminer Kabinett Vermarktung ab 01.03. des Folgejahres
nicht-möglich
• 2025 Franken Silvaner Kabinett trocken kein Kabinett trocken
• 2025 Franken Bacchus Kabinett halbtrocken Rebsorte nicht zulässig
• 2025 Franken Randersacker Ewig Leben Silvaner Kabinett trocken kein Kabinett trocken
• 2025 Franken Ramsthal Weißer Burgunder Kabinett halbtrocken Rebsorte nicht zulässig
• 2025 Franken Würzburg Abtsleite Riesling Kabinett trocken kein Kabinett trocken
7.1 „Fränkischer Satz“
Die Bezeichnung „Fränkischer Satz“ darf nur für einen trockenen Wein verwendet werden, der aus mindestens fünf verschiedenen weißen oder mindestens fünf verschiedenen roten Keltertraubensorten hergestellt ist, deren Trauben zum gleichen Zeitpunkt geerntet wurden.
7.2 „Alter Fränkischer Satz“
Die Bezeichnung „Alter fränkischer Satz“ darf nur für einen trockenen Wein verwendet werden, der aus mindestens 40 % Grüner Silvaner oder Blauer Silvaner und mindestens zehn weiteren verschiedenen weißen Keltertraubensorten hergestellt ist, deren Trauben aus einem gemischt gepflanzten Weinberg stammend zum gleichen Zeitpunkt geerntet wurden.
Hinweis zu 7.1 und 7.2
Auf Grund der Vorgaben ist die Angabe einer Einzellage künftig nicht mehr möglich.
8. Flaschenformen
8.1 1l-Flasche
Die Einschränkungen bei den vermarktbaren Behältnissen (Glas, Größen) bedürfen einer Unionsänderung der Produktapezifikation. Somit ist die Abfüllung in die 1l-Flasche auf allen Ebenen weiterhin möglich. Wir empfehlen bei Ebene 2 (Einzellage) darauf zu verzichten, um die Wertigkeit der Einzellage zu betonen.
8.2 Bocksbeutel
Die Anforderungen an Weine, die Bocksbeutel abgefüllt werden, bleiben bestehen. Es gilt weiterhin §18 BayWeinRAV (Hektarhöchstertrag und Mindestpunktzahl 2,0).
9. Fragen
Viele Fragen rund um das Herkunftsmodell Franken ähneln sich. Darum werden wir auf unserer Homepage die häufigsten Fragen und Antworten (FAQ) zusammenstellen. Senden Sie Ihre Fragen an Stephan Schmidt, Weinbaureferent des Fränkischen Weinbauverbands, (sts@franken-silvanerheimat.de | Tel. 0931 / 390 11-16). Gerne stehen wir auch für weitere Fragen zur Verfügung.

