Leitfaden zur Herkunftsbezeichnungen und Qualitätsstufen auf Weinetiketten
Mit der geänderten Produktspezifikation der g.U. Franken (seit 09.09.2025) und dem Ende der Übergangsfrist für die Verwendung geografischer Angaben in der Weinverordnung (ab Jahrgang 2026) sind neue Kennzeichnungsregeln, v.a. bei Qualitätsweinen und Prädikatsweinen, zu beachten.
Wie Sie bei der Angabe einer geografischen Herkunft und der Verwendung von Prädikatsbezeichnungen vorgehen sowie eine tabellarische Übersicht der Anforderungen finden Sie nachfolgend.
Die Vorgaben der Weinverordnung gelten ab dem Jahrgang 2026 für alle deutschen Winzerinnen und Winzer. Dabei haben sich die Anbaugebiete bzw. geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) unterschiedlich aufgestellt. So haben v.a. die Schutzgemeinschaften in Rheinland-Pfalz die zulässigen Rebsorten für Einzellagenwein noch stärker eingegrenzt als Franken:
> Pfalz (7 Rebsorten: Riesling, Spätburgunder, Weißburgunder, Grauburgunder, Chardonnay, Dornfelder, Gewürztraminer)
> Rheinhessen (6 Rebsorten: Riesling, Silvaner, Grauburgunder, Weißburgunder, Chardonnay, Spätburgunder)
> Mosel (2 Rebsorten in den Bereichen Saar, Ruwertal, Bernkastel und Burg Cochem: Riesling, Spätburgunder bzw. 4 Rebsorten in den Bereichen Moseltor und Obermosel: Weißburgunder, Grauburgunder, Chardonnay, Spätburgunder)
> Mittelrhein (4 Rebsorten: Riesling, Spätburgunder, Weißburgunder, Grauburgunder)
> Nahe (7 Rebsorten: Riesling, Silvaner, Weißburgunder, Grauburgunder, Chardonnay, Spätburgunder, Dornfelder).

