Leitfaden zu Herkunftsbezeichnungen und Qualitätsstufen auf Weinetiketten
Welche Pflichtangaben gibt es bei der Weinetikettierung?
Auch im „neuen Bezeichnungsrecht“ gelten die bekannten Grundregeln für die Etikettierung von Wein.
Pflichtangaben in der Etikettierung sind weiterhin:
> „Deutscher Wein“ oder „Wein aus Deutschland“ oder ähnliche Begriffe wie z.B. „Deutscher Qualitätswein“
> das bestimmte Anbaugebiet, aus dem der Wein stammt, z.B. Franken
> „Qualitätswein“ oder „Prädikatswein“ in Verbindung mit dem jeweiligen Prädikat, z.B. „Prädikatswein Kabinett“
> Nennvolumen (Flascheninhalt)
> Name (Firma) des abfüllenden Betriebes sowie Mitgliedsstaat, Gemeinde (Ortsteil) seines Hauptsitzes bzw. Angabe des tatsächlichen Abfüllungsortes
> die zugeteilte amtliche Prüfungsnummer
> vorhandener Alkoholgehalt
> Nährwerttabelle und Zutatenverzeichnis
>> wenn ein QR-Code verwendet wird:
>>> „Enthält Sulfite“ (sofern SO2 in einer Konzentration von mehr als 10 mg/l vorhanden ist)
>>> Brennwert, z.B. „E … kJ/…. kcal je 100 ml“
Welche geografischen Einheiten dürfen angegeben werden?
Die Angabe des Anbaugebiets bzw. der g.U. Franken ist bei Qualitäts- und Prädikatsweinen obligatorisch, d.h. verpflichtend. Grundvoraussetzung ist, dass das Flurstück innerhalb der Abgrenzung der g.U. Franken liegt. Dies kann unter https://franken-silvanerheimat.de/g-u-franken/ geprüft werden.
Alle anderen geografischen Angaben (Bereich, Großlage, Gemeinde, Ortsteil, Einzellage, Gewann) sind fakultativ, d.h. freiwillig, möglich, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Nur geografische Bezeichnungen, die in der Weinbergsrolle aufgeführt sind, dürfen in der Etikettierung verwendet werden. Darüber hinaus können eingetragene geschützte Ursprungsbezeichnungen angegeben werden, aktuell „Bürgstadter Berg“ und „Würzburger Stein-Berg“.
Die Zuordnung eines Flurstücks kann über iBALIS geprüft werden.
Tipp 1: Herkunft und Qualität verständlich darstellen
Nicht jede zulässige Kombination von Herkunftsangaben ist für den Verbraucher tatsächlich sinnvoll. Überlegen Sie, welche Herkunft im Mittelpunkt stehen soll. Qualitätsstufen beschreiben das Mostgewicht bei der Lese, spielen aber für viele Verbraucher meist eine geringere Rolle als die Herkunft.
Tipp 2: Einen konkreten Wein prüfen
Die Tabelle zeigt, welche Kombination aus geografischer Angabe und Qualitätsstufe möglich ist. Die entsprechenden Anforderungen finden Sie unter der jeweiligen Nummer.

1. Franken ohne eine zusätzliche engere geografische Angabe
Beispiel: 2026 Franken Müller-Thurgau Qualitätswein
• ausschließlich Qualitätswein – kein Prädikatswein; Ausnahme „Kabinett“ (siehe Nr. 6)
• alle für die g.U. Franken zugelassenen Rebsorten; Ausnahme „Kabinett“ (siehe Nr. 6)
• alle Weinarten und Geschmacksangaben; Ausnahme „Kabinett“ (siehe Nr. 6)
2a. Franken plus Angabe eines Bereichs
Beispiel: 2026 Franken Region Churfranken Spätburgunder Qualitätswein
• Dem Namen des Bereichs ist in gleicher Farbe, Schriftart und Schriftgröße stets die Bezeichnung „Region“ unmittelbar voranzustellen oder anzufügen.
• ausschließlich Qualitätswein – kein Prädikatswein; Ausnahme „Kabinett“ (siehe Nr. 6)
• alle für die g.U. Franken zugelassenen Rebsorten; Ausnahme „Kabinett“ (siehe Nr. 6)
• alle Weinarten und Geschmacksangaben; Ausnahme „Kabinett“ (siehe Nr. 6)
2b. Franken plus Angabe einer Großlage
Beispiel: 2026 Franken Region Ewig Leben Silvaner Qualitätswein
• Dem Namen der Großlage ist in gleicher Farbe, Schriftart und Schriftgröße stets die Bezeichnung „Region“ unmittelbar voranzustellen oder anzufügen.
• Die bisherige sogenannte „Leitgemeinde-Regelung“ erlaubte es Ortsnamen für Weine aus einer Großlage zu verwenden, auch dann, wenn die Trauben nicht direkt aus diesem Ort stammten. Diese Möglichkeit besteht ab dem Jahrgang 2026 nicht mehr.
• ausschließlich Qualitätswein – kein Prädikatswein; Ausnahme „Kabinett“ (siehe Nr. 6)
• alle für die g.U. Franken zugelassenen Rebsorten; Ausnahme „Kabinett“ (siehe Nr. 6)
• alle Weinarten und Geschmacksangaben; Ausnahme „Kabinett“ (siehe Nr. 6)
3. Franken plus Angabe einer Gemeinde / eines Ortsteils: „Ortswein“
Beispiel: 2026 Franken Volkach Bacchus Qualitätswein
• ausschließlich Qualitätswein – kein Prädikatswein; Ausnahme „Kabinett“ (siehe Nr. 6)
• alle für die g.U. Franken zugelassenen Rebsorten; Ausnahme „Kabinett“ (siehe Nr. 6)
• alle Weinarten und Geschmacksangaben; Ausnahme „Kabinett“ (siehe Nr. 6)
• Natürlicher Mindestalkoholgehalt: 11,0 % vol (entspricht einem Mindestmostgewicht von 80° Oe)
•• gilt für alle Verschnittanteile inkl. Süßreserve
•• Anreicherung möglich; Ausnahme „Kabinett“ (siehe Nr. 6)
• frühester Vermarktungszeitpunkt: 15. Dezember des Erntejahrgangs
• Kombination mit Großlage möglich, wenn die Anforderungen an „Ortswein“ eingehalten werden:
Beispiel: Randersacker Region Ewig Leben Silvaner Qualitätswein
4. Franken plus Angabe einer Einzellage
Allgemeine Kriterien für die Angabe einer Einzellage, je nach Qualitätsstufe müssen weitere Kriterien beachtet werden (siehe 4a., 4b. und 4c):
• Lage und Gemeinde- / Ortsteil müssen immer unmittelbar zusammenstehen
• ausschließlich Weißwein oder Rotwein
• Verpflichtende Angabe einer der folgenden Rebsorten oder ihrer Synonyme in der Etikettierung („zulässige Rebsorten“): Grüner Silvaner (Silvaner, Sylvaner), Blauer Silvaner, Weißer Riesling (Riesling), Weißer Burgunder (u.a. Weißburgunder, Pinot blanc), Ruländer (u.a. Grauburgunder, Grauer Burgunder), Scheurebe, Roter Traminer (Gewürztraminer, Traminer), Rieslaner, Chardonnay, Domina, Blauer Limberger (u.a. Blaufränkisch, Lemberger), Blauer Spätburgunder (u.a. Spätburgunder, Pinot Noir, Samtrot), Blauer Frühburgunder (u.a. Frühburgunder)
• „Bezeichnungsunschädlicher“ Verschnitt ist mit allen in der g.U. Franken zugelassenen Rebsorten möglich (Ausnahme „Kabinett“ (siehe Nr. 6)). Es gelten die gleichen Anforderungen in Hinblick auf Hektarhöchstertrag, natürlicher Mindestalkoholgehalt usw.
• frühester Vermarktungszeitpunkt: 1. März des auf den angegebenen Erntejahrgang folgenden Jahres (z.B. 01.03.2027 für Weine des Erntejahrgangs 2026)
• Hektarhöchstertrag: 70 hl/ha – gilt für alle Verschnittanteile
Der Hektarertrag ist rebsorten- und parzellenbezogen im Herbstbuch zu erfassen.
4a. Qualitätswein trocken
Beispiel: 2026 Franken Sommeracher Katzenkopf Silvaner Qualitätswein
• Natürlicher Mindestalkoholgehalt: 11,0 % vol (entspricht einem Mindestmostgewicht von 80° Oe)
•• gilt für alle Verschnittanteile inkl. Süßreserve
•• Anreicherung möglich
4b. Prädikatswein Kabinett
Beispiel: 2026 Franken Escherndorfer Lump Riesling Kabinett
• siehe Nr. 6
4c. Prädikatswein Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein
Beispiel: 2026 Franken Nordheimer Vögelein Rieslaner Spätlese
• Natürlicher Mindestalkoholgehalt:
•• Spätlese: 12,0 % vol (90° Oe)
•• Auslese: 13,8 % vol (100° Oe)
•• Beerenauslese: 16,8 % vol (125° Oe)
•• Trockenbeerenauslese: 19,6 % vol (150° Oe)
•• Eiswein: 16,8 % vol (125° Oe)
•• gilt für alle Verschnittanteile inkl. Süßreserve – Achtung: Hektarhöchstertrag einhalten!
•• keine Anreicherung möglich
• Zuckergehalt („Geschmacksangabe“):
•• „lieblich“: > „halbtrocken“ bis max. 45 g/l
•• „süß“: > 45 g/l
Wichtiger Hinweis zur „Leitgemeinde“
Die bisherige sogenannte „Leitgemeinde-Regelung“ erlaubte es für Einzellagen, die sich über mehr als eine Gemarkung erstreckten, „Leitgemeinden“ festzulegen. Dies bedeutete, dass Ortsnamen für Weine aus einer Einzellage auch dann verwendet werden durften, wenn die Trauben nicht direkt aus diesem Ort stammten. Diese Möglichkeit besteht ab dem Jahrgang 2026 nicht mehr.
Betroffen sind die folgende Einzellagen
Eingetragener Lagename (bisher anzugebender Gemeindename)
Altenberg (Ergersheim), Berg (Escherndorf), Berg-Rondell (Dettelbach), Bimbacher Schlossgarten (Prichsenstadt), Burg Hoheneck (Ipsheim), Eselsberg (Stammheim), Fürstenberg (Escherndorf), Heißer Stein (Buchbrunn), Herrschaftsberg (Ippesheim), Hochberg (Erlenbach a. Main), Köhler (Dingolshausen), Krähenschnabel (Erlenbach b. Marktheidenfeld), Kreuzberg (Nordheim a. Main), Langenberg (Retzstadt), Mainhölle (Bürgstadt), Mönchshütte (Iphofen), Rosenberg (Bad Windsheim), Rosenberg (Sommerach), Schwanleite (Rödelsee), Sonnenberg (Marktbreit), St. Klausen (Ramsthal), Steinbach (Sommerhausen), Steingrübler (Miltenberg), Vogelsang (Markt Einersheim), Weinsteig (Erlabrunn)
Beispiel: Einzellage Steinbach, mit Flächen in Sommerhausen und Eibelstadt. Um die Bezeichnung „Sommerhausen Steinbach“ zu verwenden, müssen ab dem Jahrgang 2026 mindestens 85% der verwendeten Trauben von Flächen in Sommerhausen stammen. Wenn 85% der verwendeten Trauben von Flächen in Eibelstadt stammen, so ist die Bezeichnung „Eibelstadt Steinbach“ zu verwenden. Selbstverständlich müssen auch bei der ausschließlichen Angabe der Gemeinde („Ortswein“, siehe Nr. 3) die Trauben entweder zu 85% von Flächen in Sommerhausen bzw. in Eibelstadt stammen. Alternativen sind die Angabe „Region MainSüden“ (siehe Nr. 2a) oder „Region Ölspiel“ (siehe Nr. 2b).
5. Franken plus Angabe eines Gewanns
Für die Angabe eines Gewanns gilt bis zur Änderung der BayWeinRAV nach wie vor § 19 Abs. 11 BayWeinRAV. Die Vorgaben des § 39 Weinverordnung müssen auch eingehalten werden.
Beispiel: 2026 Franken Sommerach Wilms Silvaner Qualitätswein
• Natürlicher Mindestalkoholgehalt: 12,0 % vol (entspricht einem Mindestmostgewicht von 90° Oe). Anreicherung ist Ausnahmejahren bei der LWG zu beantragen.
• zulässige Rebsorten: Silvaner, Riesling, Weißer Burgunder, Traminer, Spätburgunder
• Qualitätswein trocken oder Prädikatsweine mit den Prädikaten Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein lieblich oder süß
• keine Abfüllung in der 1l-Flasche
• Hektarhöchstertrag: 66 hl/ha
Der Hektarertrag ist rebsorten- und parzellenbezogen im Herbstbuch zu erfassen.
• Gewann und Gemeinde- / Ortsteil müssen immer unmittelbar zusammenstehen
• frühester Vermarktungszeitpunkt: 1. März des auf den angegebenen Erntejahrgang folgenden Jahres (z.B. 01.03.2027 für Weine des Erntejahrgangs 2026)
6. Franken Kabinett
• zulässige Rebsorten: Weißer Riesling, Rieslaner, Scheurebe, Roter Traminer
• kein Verschnitt mit anderen Rebsorten
• Süßung („Süßreserve“) ist mit allen in der g.U. Franken zugelassenen Rebsorten möglich. Es gelten die gleichen Anforderungen in Hinblick auf Hektarhöchstertrag, natürlicher Mindestalkoholgehalt usw.
• Natürlicher Mindestalkoholgehalt: 11,0 % vol (entspricht einem Mindestmostgewicht von 80° Oe)
•• gilt für alle Verschnittanteile inkl. Süßreserve
•• keine Anreicherung möglich
• vorhandener Alkoholgehalt: max. 11,5 % vol
• Zuckergehalt: mind. 12 g/l
• Die weiteren Kriterien, die eingehalten werden müssen, hängen davon ab, welche geografische Einheit angegeben wird (siehe 1. bis 4.).

