Aktuelle Information zur Umstrukturierung und Rodungsprämie
Liebe Winzerinnen und Winzer,
die aktuelle Situation fordert uns allen viel ab. Uns ist bewusst, wie intensiv und emotional Sie über die Rodungsprämie diskutieren, besonders nach den Nachrichten über die Hilfen in Frankreich und das EU-Weinpaket.
Zunächst möchten wir betonen, dass es unser Verdienst ist, dass 2027 sowohl Umstrukturierung als auch Rodung gefördert werden.
Seit Jahren setzen wir uns in Sachen Umstrukturierung in München dafür ein, dass zwischen der Rodung und der Wiederanpflanzung eine förderunschädliche Brache möglich sein muss und die Umveredelung / Standortveredelung gefördert wird. In der aktuellen, auslaufenden GAP-Förderperiode lässt sich das leider nicht mehr ändern. Leider ist noch nicht absehbar ob und mit welchem Budget der Weinbau in der künftigen GAP 2028 bis 2034 sein eigenes Förderprogramm behalten wird. Eine Rodung mit den dann vorrausichtlich neuen Regeln, ist vermutlich erst Ende 2027 möglich.
Mit der Forderung einer Rodungsprämie hat sich das Präsidium des Fränkischen Weinbauverbands sehr lange und intensiv auseinandergesetzt. Bei der Umsetzung zeigt sich jedoch leider: Der Teufel steckt im Detail, besonders wenn es um europäische Fördermittel geht. Das führt dazu, dass bundesweit nur Bayern und Rheinland-Pfalz diese Prämie überhaupt anbieten werden. Baden-Württemberg geht mit einer „Rotationsbrache“ einen eigenen Weg, der allerdings auch erst noch von der EU geprüft und zugelassen werden muss.
Wir möchten Ihnen zunächst die unsere Abwägungen zur Rodungsprämie transparent aufzeigen:
- Die Rodungsprämie führt dazu, dass das Erzeugungspotenzial Ihres Betriebs dauerhaft sinkt. Nach unserem aktuellen Kenntnisstand können Sie die betroffene Fläche zwar später über ein betriebseigenes Wiederbepflanzungsrecht neu anlegen. Für eine Neuanpflanzungsgenehmigung ( „BLE-Genehmigung“) sind Sie jedoch voraussichtlich für einen gewissen Zeitraum gesperrt.
- Ungepflegte oder nicht ordnungsgemäß gerodete Weinberge (Drieschen) bergen ein hohes Risiko für Krankheiten und Schädlinge, die auch gesunde Nachbarflächen gefährden können. Bayern wird die bereits strengen Regeln weiter verschärfen. Allerdings greift der rechtliche Weg bisher über eine behördliche Ersatzvornahme durch die LWG frühestens vier Jahre nach Einstellung der Bewirtschaftung, da zunächst nachgewiesen werden muss, dass der Weinberg zwei Jahre lang nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet wurde. Das wollen wir ändern. Das deutsche Grundgesetz schützt das Eigentum völlig zurecht sehr stark, nimmt Eigentümer aber gleichzeitig in die Pflicht.
- Über der Detailfrage der Prämie steht für uns alle die gemeinsame, große Aufgabe: Wie erhalten wir unsere wunderschöne fränkische Kulturlandschaft? Sie ist das Fundament für unseren Wein und den Weintourismus. Für unsere Gäste macht es optisch keinen Unterschied, ob eine Rodung gefördert wurde oder nicht. Das Landschaftsbild leidet in jedem Fall. Daher zeigen wir anhand zweier Pilotgemeinden zeigen, welche Möglichkeiten es gibt, die Landschaftsbild attraktiv zu halten.
Rechtliche Grundlagen der Rodungsprämie sind das „EU-Weinpaket“ (Verordnung (EU) 2026/471) und die Delegierte Verordnung 2022/126, deren Änderung noch durch das EU Parlament angenommen werden muss. Die endgültige Entscheidung fällt in Brüssel um den 20. November 2026.
Nach unserer aktuellen, nicht verbindlichen, Information, wird die Rodungsprämie vermutlich an folgende Bedingungen geknüpft sein:
- Mindestfläche 5 Ar
- Die Fläche verfügte zum 31.05.2026 über eine FID-Nummer in iBALIS
- Nachweis über die Abgabe einer Traubenerntemeldung für die entsprechende Fläche in den vergangenen drei Jahren (eine in drei Jahren)
- Prioritätskriterium: Antragstellende, die 55 Jahre oder älter sind, werden zuerst bedacht
- Der Antrag ist bis zum 21.12. eines Jahres zu stellen
- Es entsteht kein Wiederbepflanzungsrecht – das „Pflanzrecht“ ist verloren.
- Der Betrieb kann voraussichtlich für 10 Jahre generell keinen Antrag auf Neuanpflanzungsgenehmigung („BLE-Genehmigung“) stellen.
- Die gefördert-gerodete Fläche kann jedoch mit einem bereits im Betrieb vorhandenen oder durch nicht-geförderte Rodung entstehendes Wiederbepflanzungsrecht erneut bepflanzt werden.
Wir wissen, wie viel Herzblut und Sorgen in diesen Tagen mitschwingen. Seien Sie versichert: Wir bleiben für Sie dran und kämpfen weiter für praxisnahe Lösungen!
Mit freundlichen Grüße aus der SILVANERHEIMAT
Fränkischer Weinbauverband e.V.
Barbara Becker, Präsidentin
Hermann Schmitt, Geschäftsführer
Stephan Schmidt, Weinbaureferent


