Wichtig: Umweltaussagen überprüfen!
Seit 27. September 2026 gelten in Deutschland strengere Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen in der Verbraucherkommunikation.
Danach sind allgemeine Umweltaussagen nur noch zulässig, wenn sie belastbar nachgewiesen werden können.
Pauschale Aussagen wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „klimaneutral“, „grün“ oder „CO₂-neutral“ dürfen nicht mehr ohne Weiteres verwendet werden. Sie müssen für Verbraucher nachvollziehbar sein und sich belegen lassen. Je allgemeiner die Aussage ist, desto höher sind die Anforderungen. Damit ist es unzulässig, ein ganzes Produkt ohne nähere Erläuterung als „nachhaltig“ zu bezeichnen, oder „Nachhaltigkeit“ als Kategorie über ein Produkt zu stellen, ohne weitere, stichhaltige Begründung.
Umweltbezogene Aussagen müssen konkret sein. Je konkreter die Aussage ist, desto geringer ist das Risiko. Aussagen beziehen sich also im Idealfall auf einen konkreten, nachprüfbaren Umstand.
Unproblematisch sind anerkannte Zertifizierungen, beispielsweise
> das EU-Bio-Logo,
> staatliche oder gesetzlich geregelte Kennzeichnungen, z.B. das „Bayerische Bio-Siegel“,
> oder private Zertifizierungssysteme mit unabhängiger Kontrolle, z.B. „Ecovin“, „Naturland“, „demeter“, „fair ’n green“, „FairChoice“.
Selbst entworfene Logos, die aussehen wie ein Umweltsiegel, können problematisch werden. Problematisch sind daher selbst entwickelte Logos wie eigene grüne Blätter oder Erdkugeln mit Umweltversprechen, auch unter Bezugnahme auf Steil- oder Terrassenlagen. Entscheidend ist dabei nicht, wie das Weingut das Logo/Siegel/Marke (auch eingetragene Marken) verwenden möchte, sondern ob aufgrund der Gesamtanmutung das Risiko besteht, dass der Verbraucher darin ein offizielles Umweltzeichen erkennt.
Entscheidend ist, dass hinter dem Siegel tatsächlich ein überprüfbares Zertifizierungsverfahren steht. Anerkannte Zertifizierungen sind grundsätzlich weiterhin zulässig, sofern deren Voraussetzungen eingehalten werden. Hier sollte beim Zertifizierer nachgefragt werden, ob er die Bedingungen einhält.
Auch Farben können rechtlich relevant werden. Die Gesetzesänderung verbietet nicht die Farbe Grün. Allerdings kann die Gestaltung insgesamt den Eindruck vermitteln, ein Produkt sei besonders umweltfreundlich. Entsteht dadurch beim Verbraucher der Eindruck besonderer Umweltvorteile, gelten dieselben Anforderungen wie für ausdrückliche Werbeaussagen und es bedarf einer entsprechenden Begründung.
Auch bei der Verwendung von in der Weinbranche geläufigen Begriffen und damit einhergehendem Verständnis für bestimmte Aussagen ist darauf zu achten, dass diese einen entsprechenden Eindruck erwecken könnten und insoweit kritisch zu überprüfen sind, z.B. „naturnaher Weinbau“.
Entscheidend ist immer der Gesamteindruck im Einzelfall!
Deshalb sollten Weingüter kurzfristig prüfen, ob auf ihren Etiketten, Verpackungen oder in ihrer Werbung Aussagen zu Umwelt- oder Nachhaltigkeitsthemen verwendet werden. Gegebenenfalls sollten diese Aussagen rechtzeitig angepasst oder mit den künftig erforderlichen Nachweisen versehen werden.
Besonders im Fokus von vermeintlichen Mitwettbewerbern und Verbraucherschutzvereinen werden Webseiten, Onlineshops und Social-Media-Auftritte, da diese einfach und schnell zu kontrollieren sind. Betriebe sollten aber auch Broschüren, Preislisten und sonstige Werbematerialien überprüfen
Die vorangestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist stets der konkrete Einzelfall; abweichende Bewertungen durch Behörden und Gerichte sind möglich. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann keine Gewähr übernommen werden.


