Antrag auf Änderung der g.U. Franken im Bundesanzeiger veröffentlicht
Gemäß § 22c des Weingesetzes hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) den Antrag auf Änderung der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) Franken am 09. Oktober 2026 veröffentlicht (siehe unten). Die vollständigen Unterlagen sind auf der Homepage der BLE einsehbar.
Der Änderungsantrag umfasst folgende Punkte:
Crémant Franken
Ergänzung von organoleptischen Beschreibungen und Vorgaben zur Verwendung des Begriffs „Crémant“. Ergänzend zum geltenden europäischen Recht (Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 Artikel 53 Absatz 5) werden die Rebsorten beschränkt auf Grüner Silvaner, Weißer Riesling, Blauer Silvaner, Auxerrois, Chardonnay, Blauer Spätburgunder, Müllerrebe (Schwarzriesling), Weißer Burgunder, Ruländer (Grauer Burgunder). Weiter ist Crémant Franken maximal „brut“. Die Hefelagerzeit vor dem Degogieren beträgt mindestens 15 Monate.
Réserve für Sekt und Crémant
Die Hefelagerzeit vor dem Degogieren beträgt mindestens 36 Monate.
Fränkischer Satz
Anpassung der Definition „Fränkischer Satz“ bei gleichzeitiger Streichung der Vorgaben zu „Alter Fränkischer Satz“ gemäß des Austauschs mit den Erzeugern am 11.11.2025:
Die Bezeichnung „Fränkischer Satz“ darf nur für einen Wein verwendet werden, der aus mindestens fünf verschiedenen Keltertraubensorten hergestellt ist, deren Trauben aus einem gemischt gepflanzten Weinberg (Feldstück) stammend zum gleichen Zeitpunkt gemeinsam geerntet, gekeltert und ausgebaut werden. Der Wein hält die nach den Rechtsakten der Europäischen Union bei Wein geltenden Anforderungen für die Verwendung der Geschmacksangabe „trocken“ ein.
1. Hinweis: Der Begriff „Fränkischer Satz“ kann um die Angabe „Alte Reben“, „aus alten Reben“ oder ähnlichen Formulierungen ergänzt werden, wenn die Reben nachweislich mindestens 35 Jahre oder älter sind. Eine Ergänzung um die Angabe „Alter Weinberg“ oder ähnlichen Formulierungen sind möglich, wenn diese Flächen mindestens 85% der Rebstöcke nachweislich 35 Jahre oder älter sind. Dies entspricht der Empfehlung der OIV (RESOLUTION OIV-VITI 703-2024)
2. Hinweis: Slow Food war in den Prozess eingebunden. Die deutsche „Arche-Kommission“ von Slow Food Deutschland hat einer Namensänderung des Arche-Passagiers „Alter Fränkischer Satz“ zu „Fränkischer Satz aus alten historischen Weinbergen“ einstimmig zugestimmt hat. Slow Food hat dafür ergänzend noch folgende Kriterien festgelegt: 1.) Pflanzjahr nachweislich vor 1970 und 2.) im Weinberg sind noch mindestens 50 Prozent alten historischen Reben bestockt.
Angabe der Prädikate Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein bei Ortswein
Die bisherige Regelung sorgt dafür, dass edelsüße Weine aus Rebsorten, die nicht in Verbindung mit einer Einzellage oder einem Gewann angegeben werden dürfen, auf Grund der Überschreitung der für Qualitätswein mit einem Zuckergehalt über 5 g/l geltenden Grenzwerte für den Schwefeldioxidgehalt nicht verkehrsfähig sind. Die Möglichkeit, die Prädikatsangaben Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein auch in Verbindung mit einer Gemeinde oder einem Ortsteil anzugeben, schließt diese Lücke ohne größeren zusätzlichen Kontrollaufwand und ohne das Profil der Einzellagenweine zu schwächen.
Gegen den Antrag kann innerhalb von zwei Monaten ab dieser Veröffentlichung im Bundesanzeiger, also bis zum 09. Dezember 2026, von jeder Person mit einem berechtigten Interesse, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen oder ansässig ist, Einspruch eingelegt werden.
Der Einspruch ist schriftlich mit beigefügtem Nachweis der berechtigten Interessen bei der
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Referat 512, Absatzfördermaßnahmen, Wein
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
E-Mail: guwein@ble.de
einzulegen.
Bei Fragen steht Ihnen Stephan Schmidt, Weinbaureferent Fränkischer Weinbauverband e.V., gerne zur Verfügung (sts@franken-silvanerheimat.de | Tel. 0931 / 390 11-16).


