LWG informiert: GLÖZ 6 – Auflage

Eine Info der LWG:

Wichtige Informationen für MEHRFACHANTRAGSTELLER

GLÖZ 6 – Auflage
Mindestbodenbedeckung, um vegetationslose Böden in den sensibelsten Zeiten zu vermeiden
Auf allen Dauerkulturflächen, die als Rebflächen oder für Obstbaumkulturen genutzt werden, muss als Mindestbodenbedeckung in der Zeit vom 15. November bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres zwischen den Reihen eine Selbstbegrünung zugelassen werden, sofern nicht bereits eine Begrünung durch Aussaat besteht.

Das bedeutet für Sie:

  • Keinerlei Bodenbearbeitung zwischen den Reihen in diesem Zeitraum
  • Bearbeitung zwischen den Stöcken ist zulässig
  • Bodenschonende Rodung (Herausziehen der Rebstöcke) der Altanlage ohne Beeinträchtigung der Auflagen nach GLÖZ 6 ist durchgehend möglich
  • Hublockerungsverfahren (z.B. Rode-Ei, Parapflug) dürfen im oben genannten Verbotszeitraum nicht zum Einsatz kommen

Für Rückfragen erreichen Sie uns unter:
Tel. 0931/9801 – 3520 Florian Troll
Tel. 0931/9801 – 3565 Peter Schneider
Tel. 0931/9801 – 3522 Rainer Kolb